Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz – SBGG

Zu unser aller Entsetzen tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1.11.2024 in Kraft. 

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundespräsident Prüfungsrecht, er prüft vor der Ausfertigung, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).  Zahlreiche Emails und Briefe mit der Aufforderung die Ausfertigung des Gesetzes abzulehnen, waren vergebens.

Hat der Bundespräsident ein Gesetz unterzeichnet, bleibt noch die abstrakte Normenkontrolle. Hier prüft das Verfassungsgericht ob das Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle kann nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gestellt werden.

Wir fordern die Landesregierung des Freistaates Bayern auf, eine abstrakte Normenkontrolle gegen das SBGG zu beantragen.

Helft mit, in dem auch ihr die Landesregierung dazu auffordert. Die Argumente im Anschreiben an den Bundespräsidenten könnt Ihr als Grundlage und Anregung für Eurer Schreiben nutzen; gerne als Email und zusätzlich als Brief. Schreibt an Ministerpräsident Markus Söder und CSU Landtags- und Bundestagsabgeordnete.

 

Anschreiben an den Bundespräsidenten

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

nachdem der Bundesrat heute dem SBGG zugestimmt hat, ist es mir ein Anliegen, Sie zu bitten, von Ihrem materiellen Prüfungsrecht nach Art. 82 GG Gebrauch zu machen und Ihre Unterschrift unter das SBGG zu verweigern. Hierfür liegen m.E. die Voraussetzungen, nämlich die evidente Verfassungswidrigkeit von Teilen des SBGG, vor.

Zur Begründung meiner Bitte führe ich Folgendes aus:

  1. § 2 Abs. 1 und 2 SBGG verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG

    Zwar ist es das Anliegen des Gesetzgebers, Menschen, die sich in ihrem biologischen Geschlecht nicht zu Hause fühlen, sondern die dem anderen Geschlecht angehören und entsprechend leben wollen, rechtliche Anerkennung zu geben und ihnen ein diskriminierungsfreies Leben zu ermöglichen. Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat, aufgrund der Art. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geboten. Insbesondere hat jeder Mensch das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch die geschlechtliche Identität gehört.

    Dieses Recht gilt indes nicht uneingeschränkt. Vielmehr können die Rechte anderer das Recht auf freie Selbstbestimmung begrenzen.

    Der Gesetzgeber hat bei Regelungen, mit denen er bestimmten Personen ihre freie Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen möchte, die Rechte anderer zu berücksichtigen.

    Dies ist im SBGG nicht ausreichend erfolgt.

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Empfinden der Geschlechtsidentität des Transsexuellen Rechnung tragen muss, wenn dieses nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht (BVerfG – Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07; juris). Diesem Schutz unterliegt auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (BVerfG – Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16; juris; Turner-Syndrom).

    Das SBGG sieht weder die Nachhaltigkeit des Änderungswunsches vor noch gibt es eine unabhängige Instanz, die prüft, ob es Gründe gibt, die eine rechtliche Stellung entgegen dem biologischen Geschlecht rechtfertigen.

    Gemäß § 2 SBGG ist der Geschlechtseintrag voraussetzungsfrei wählbar. Es wird weder die Ernsthaftigkeit des Verlangens überprüft noch seine Plausibilität.
    Der gewählte Geschlechtseintrag ist vielmehr, abgesehen von Fristen, beliebig änderbar.

    Der Umstand, dass allein die voraussetzungslose Erklärung und Eintragung der Geschlechtsänderung zu der Folge führt, dass der geänderte personenstandsrechtliche Eintrag im Rechtsverkehr maßgeblich ist (§ 6 Abs. 1 SBGG), ist unverhältnismäßig. Dadurch werden insbesondere die Rechte von Frauen beeinträchtigt.

    Frauen sind aufgrund ihres Geschlechts verletzlich und insbesondere häufig männlicher (sexualisierter) Gewalt ausgesetzt. Aus diesem Grund gibt es für Frauen eingerichtete Räume und Veranstaltungen, die ihnen zu ihrem Schutz vorbehalten sind, z.B. Frauenhäuser, Umkleideräume, Frauentoiletten, Frauengefängnisse, Besuchszeiten in Saunen oder Schwimmbädern. Grundsätzlich hat jeder Mann, der gemäß §§ 2, 6 Abs. 1 SBGG ungeprüft als Frau gilt, zunächst Zugang zu den geschützten Räumen. Gerade wenn ein Mann äußerlich unverändert als biologischer Mann erkennbar ist, stellt die Anwesenheit eines solchen Mannes für Frauen, die eigens geschützte Räume aufsuchen, um nicht mit einem Mann konfrontiert zu werden, eine unzumutbare Belastung dar. Eine inhaltliche Prüfung des Änderungsverlangens stellt zumindest sicher, dass der Änderungswunsch einem inneren Konflikt entspringt und nicht unlauteren Motiven.

    Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen, wie sich aus § 6 Abs. 2 SBGG ergibt.

    Danach verbleibt es bei der Vertragsfreiheit, dem Hausrecht und dem Satzungsrecht von Veranstaltern und Betreibern von Einrichtungen. Die Vertragsfreiheit sowie die Ausübung des Hausrechts und des Satzungsrechts werden allerdings durch das AGG begrenzt. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts/der sexuellen Identität, also im konkreten Fall die Verweigerung des Zugangs, kann sanktioniert werden, wenn es nicht gelingt, sie nach gemäß § 20 AGG zu rechtfertigen. Ob dies gelingt, ist im Zweifel in einem gerichtlichen Verfahren zu klären.

    Das darin enthaltene Rechtfertigungserfordernis verschiebt das Risiko einseitig zu Lasten der Frauen.

    Demgegenüber werden (männliche) Personen, die eine Änderung der personenstandsrechtlichen Einträge wünschen, nicht unzumutbar belastet, wenn sie den Nachweis erbringen müssen, dass das objektiv festgestellte biologische Geschlecht von ihrer gefühlten Geschlechtsidentität abweicht. Dies ist im Gegenteil angesichts der weitreichenden Folgen unabdingbar. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des § 4 TSG nie in Frage gestellt. Dagegen hat es ausgeführt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht Schutz gegen alles verbürge, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte (BVerfG – Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16; juris).

    Der willkürlich gewählte Geschlechtseintrag wäre auch ein Hindernis bei der Verwirklichung der staatlichen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Wird das biologische Geschlecht der Beliebigkeit unterworfen, ist die Feststellung geschlechtsbezogener Benachteiligung nicht mehr gewährleistet.

    Eine Benachteiligung von Frauen ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 SBGG. Danach kann die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig vom aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.

    Es liegt auf der Hand, dass Männer, insbesondere wenn sie sich keiner geschlechtsangleichenden Behandlung unterworfen haben, Frauen aufgrund ihrer physischen Konstitution beim Sport in aller Regel überlegen sind. Der gleichberechtigte Zugang zu sportlichen Wettbewerben wäre ein eklatanter Verstoß gegen alle Fairnessgebote.

    § 6 Abs. 3 SBGG schützt die Frauen nicht ausreichend vor den Benachteiligungen. Die Regelung lässt offen, wer die Bedingungen für die Teilnahme von Transfrauen an Frauenwettbewerben in welcher Art und Weise regeln soll und darf und welchen Inhalt dies Regelungen haben sollen.
  2. § 7 SBGG verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat verpflichtet ist, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

    § 7 Abs. 1 SBGG hat beispielsweise zur Folge, dass bei der Besetzung des Betriebsrats gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG nicht das biologische Geschlecht, sondern der personenstandsrechtliche Eintrag entscheidend ist.

    Hätten Frauen in einem Betrieb Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Plätzen im Betriebsrat, würde ein Mann, der als Frau eingetragen ist, einen solchen Platz besetzen können, obwohl er weniger Stimmen als eine Frau hätte. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Mann sich weder einer hormonellen noch einer sonstigen Behandlung unterzogen hat. Wieso sollte er in der Lage sein, die Interessen der Frauen zu vertreten? Das Ziel des Minderheitenschutzes ist es, dass die Minderheit eine Stimme erhält und ihre Interessen berücksichtigt werden. Dies wird durch § 7 Abs. 1 SBGG ad absurdum geführt.

    Das Gleiche gilt, wenn die männlichen Mitarbeiter in der Minderheit sind.
  3. § 3 SBGG verstößt gegen die Verpflichtung des Staates aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.

    Danach hat die staatliche Gemeinschaft bezüglich der Pflege und Erziehung der Kinder eine Überwachungspflicht.

    Gemäß § 3 SBGG kann für Kinder und Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres und bereits davor der Geschlechtseintrag gemäß § 2 SBGG geändert werden. Auch dies kann ohne weitere Prüfung und Beratung durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.

    Die Erklärung erfolgt bei Jugendlichen ab 14 Jahren mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Erteilen die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung nicht, ersetzt das Familiengericht die Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    Bei Kindern unter 14 Jahren genügt die Erklärung der Eltern, ohne jegliche Kontrolle, ob dies dem Kindeswohl entspricht. Lediglich der Vormund benötigt die Genehmigung des Familiengerichts. Auch hier wird die Genehmigung nur verweigert, wenn die Änderung dem Kindeswohl widerspricht.

    Bereits die Möglichkeit, vor und während der Pubertät den Geschlechtseintrag zu ändern, ist jedenfalls in dieser Form, nämlich durch bloße Erklärung nach § 2 SBGG, abzulehnen.

    § 3 SBGG ermöglicht es beispielsweise Eltern, deren Kind als Junge geboren wird, ihn bereits als Baby als Mädchen eintragen zu lassen. Dass der Staat ihnen diese Möglichkeit eröffnet, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebende Schutzpflicht dar. 

    Das Gleiche gilt für die Voraussetzung, unter denen das Familiengericht die Zustimmung bzw. Genehmigung zur Änderung zu erteilen hat. Hier ist nicht etwa Voraussetzung, dass die Änderung zum Wohl des Kindes/des Jugendlichen erforderlich ist. Vielmehr genügt es, dass die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies ist angesichts der Tragweite, die das Ignorieren des biologischen Geschlechts zur Folge haben kann, völlig unzureichend.

    Kinder und Jugendliche befinden sich in dieser Lebensphase körperlich, geistig und seelisch noch in einem Entwicklungsstadium, in dem es viele Irritationen und vor allem Fehleinschätzungen geben kann.

Dies erfordert eine unabhängige psychologische Prüfung der Ernsthaftigkeit und Begründetheit des Verlangens, um Maßnahmen zu verhindern, die sich als verhängnisvoll für die weitere Entwicklung des Kindes erweisen können. 

§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBGG verstößt darüber hinaus gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.


  1. Danach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Es beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04; juris) auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Der Staat darf deshalb nicht ohne rechtfertigenden Grund in das Erziehungsrecht eingreifen. In der Beziehung zum Kind wird das Elternrecht durch das Kindeswohl geleitet und durch die Kindeswohlgefährdung begrenzt.

    Sind Eltern nicht bereit, ihre Zustimmung zu der vom Kind verlangten Änderung des Geschlechtseintrags zu erteilen, hat das Familiengericht die Zustimmung zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 3 Abs. 1 Satz 3 SBGG.

    Damit greift der Staat unzulässigerweise in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie oben dargestellt, sind Eingriffe des Staates in das Elternrecht nur zulässig, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Mit der Feststellung, die geplante Änderung widerspreche dem Kindeswohl nicht, ist indes keine Kindeswohlgefährdung indiziert. Mit diesem Kriterium wird die Hürde für einen staatlichen Eingriff in das Elternrecht herabgesetzt. Im Grunde wird mit der Feststellung, die personenstandsrechtliche Änderung widerspreche dem Kindeswohl nicht, eine im Hinblick auf das Kindeswohl neutrale Aussage getroffen. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass die Verweigerung des geänderten Eintrags das Kindeswohl gefährden würde bzw. umgekehrt, dass die Änderung des Geschlechtseintrags für das Kindeswohl erforderlich ist.

Ich hoffe, es ist mir gelungen, darzulegen, dass das Gesetz völlig über das zu Recht angestrebte Ziel, transsexuelle Menschen vor Diskriminierung zu schützen, hinausschießt. So berücksichtigt es vor allem nicht die berechtigten Belange von Frauen sowie von Kindern und Jugendlichen.

Sie, Herr Bundespräsident, könnten das Inkrafttreten des SBGG verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Eike Weißenfels

 

Kritische Stellungnahmen zum SBGG

Da öffentliche Institutionen, vor allem solche, die zum Schutz von Frauen und Kindern gegründet wurden, das SBGG vollkommen unkritisch begrüßt haben, haben sich viele neue Initiativen gegründet, die Frauen und Kinder vor diesem Gesetz schützen wollen. Diese Feministinnen werden von vielen Seiten als sog „TERF“ beschimpft und diskriminiert.

Lest hier  hier unsere Stellungnahme zum sog. Selbstbestimmungsgesetz. Eine Sammlung vieler kritischer Stellungnahmen, auch solcher die das Bundesministerium für Frauen nicht veröffentlich hat, findet ihr  auf der Webseite von der Initiative Lasst-Frauen-Sprechen. Hier ist die Liste aller veröffentlichen Stellungnahmen seitens des Bundesministerums  für Frauen.

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Streit ums Selbstbestimmungsgesetz: Kritische Vereine bereiten Klagen vor

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